Einige Händler scheinen die mit dem 11.06.2010 (!) eingetretene Gesetzesänderung im Fernabsatzrecht offensichtlich verschlafen haben. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz dauerhafter Hinweise in den einschlägigen Medien bereits einige Händler immer noch eine Widerrufsbelehrung verwenden, wie sie lediglich bis zum 11.06.2010 aufgrund der Fiktion einer Musterwiderrufsbelehrung rechtliche Vollständigkeit beanspruchen konnte. Die einfache Nutzung einer beliebigen Suchmaschine bestätigt, dass immer noch Händler im Rahmen der von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrung auf Normen der nunmehr mit der erfolgten Gesetzesänderung verdrängten BGB-InfoVerordnung (BGB-InfoV) verweisen.
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